Abstandsfläche

Die Abstandsfläche bezeichnet den Abstand der äußeren Gebäudekante zu einer in den Landesbauordnungen definierten Entfernung (in Meter). Hierbei werden die Gebäudekanten parallel um die absolute Größe verschoben. Die Überscheidung solcher Abstandsflächen führt in der Regel zu Problemen bzw. Ausnahmeregelungen, die mit den zuständigen Baubehörden und ggf. mit den betroffenen Grundstückseigentümern (Stichwort: Baulast und Grunddienstbarkeit) abgestimmt werden müssen. Die so geometrisch ermittelte Abstandsfläche darf in der Regel auch nicht die Grundstücksgrenze überschreiten (Überbau). In vielen Ländern beträgt die Abstandsfläche 2,50 bis 3,00 Meter oder und wird bezogen auf eine umgeklappte Fläche eines vom Huntertsatzes der Traufhöhe.

Die reguläre Überschreitung der Abstandsfläche, also der Überbau führt regelmäßig zu Wertminderungen, da die maximale bauliche Ausnutzbarkeit des von dem Überbau betroffenen Grundstückes eingeschränkt wird. Solche Überbauansinnen werden dann auch meist entsprechend mit einer Überbaurente an den betroffenen Grundstückseigentümer abgegolten.