Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
§§ 1090 ff BGB: Nutzungsrecht – keine Übertragbarkeit begründet durch Einigung und Eintragung § 873 BGB
Löschung durch:
Aufhebung § 875 und § 876 BGB
Staatsakt
Tod des Berechtigten § 1061 BGB
Belastung eines Grundstücks zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person. Dem Berechtigten stehen einzelne Nutzungen zu.
Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt