Betriebskosten
§ 18 Abs. 3 WertV – BK sind Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen. (siehe auch § 27 II. BV).
Sie sind in der Anl. 3 zu § 27 Abs.1 der II. BV aufgeführt und i.d.R. von den Mietern ganz neben der Miete zu tragen.
Betriebskostenarten:
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
die Kosten der Wasserversorgung
die Kosten der Entwässerung.
Kosten des Betriebs der Heizungsanlage, Reinigung und Wartung
Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgung, Reinigung und Wartung
Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und der Ungezieferbekämpfung
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung in gemeinsam genutzten Gebäudeteile
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Kosten für den Betrieb der Gemeinschafts- Antennenanlage oder des Breibandkabelnetzes
Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
sonstige Betriebskosten
Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt