Bodenordnung

§§ 45 – 79 BauGB Umlegung

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Umlegung kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 oder 2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortteils i.S.d. § 34 BauGB (oder eines einfachen BBP’ s) durchgeführt werden.

Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt