Bodenrichtwert

§ 196 Bodenrichtwerte: Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragpflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland zu ermitteln.

In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen (…) Jedermann kann von der Geschäftstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt