Dauerwohnrecht

Dauerwohnrecht nach § 31 WEG – Nutzungsrecht. Das Dauerwohnrecht ist eine Berechtigung unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem Grundstück zu errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen.

vererblich und veräußerlich, verpfändbar
begründet: durch Einigung und Eintragung § 873 BGB
Löschung durch -Zeitablauf, -Eintritt einer auflösenden Bedingung, – Löschung auf Antrag

Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Das gesamte Lexikon ist als Schulungsunterlage für Immobiliensachverständige in gedruckter Form bei Isabelle Dieckmann zu beziehen >> Kontakt