Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die HOAI regelt verbindlich die Honorare im Planungsbereich des Bauwesens. Dies bedeutet, dass der Begriff des Ingenieurs hier nur auf den Bauingenieur zutrifft. Die HOAI hat durch die preisrechtliche Verbindlichkeit (gem. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) annähernd Gesetzescharakter.
Die Vergütung der einzelnen Leistungen wird unter Zuhilfenahme der so genannten Leistungsphasen berechnet. Diese Leistungsphasen sind:
- Teil I Allgemeine Vorschriften
- Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
- Teil III Zusätzliche Leistungen
- Teil IV Gutachten und Wertermittlungen
- Teil V Städtebauliche Leistungen
- Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen
- Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
- Teil VII a Verkehrsplanerische Leistungen
- Teil VIII Leistungen bei Tragwerksplanungen
- Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
- Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik
- Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
- Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
- Teil XIII Vermessungstechnische leistungen
- Teil XIV Schluss- und Überleitungsvorschriften
Für die Ermittlung des Honorars eines Immobiliensachverständigen ist der Teil IV gedacht, der aus den §§ 33 und 34 besteht. Für Gutachter ist die HOAI kein zwingendes Recht sondern nur Anhaltspunkt bzw. eine Orientierung. Viele Gutachter arbeiten allerdings im privaten Bereich ausschließlich nach der HOAI, da sie gleichzeitig Bauingenieur bzw. Architekt sind. Detaillierte Informationen zur Honorierung von Immobiliengutachtern erhalten Sie unter: Honorar