Planungsschaden

Der ‚Planungsschaden‘ ist ein Begriff aus dem Baurecht (§ 42 Baugesetzbuch | BauGB), wobei der § 42 BauGB das Kernstück des Planungsschadensrechtes darstellt.

Planungsschäden sind in der Regel in Geldbeträgen ausgedrückte Wertminderungen durch Eingriffe in die bauliche Nutzungsmöglichkeit durch Verwaltungsakte (Herabzonung). Praktische Bedeutung hat dies vorrangig bei den Betroffenheiten durch die Aufstellung qualifizierter Bebauungspläne. Hierbei werden drei Entschädigungstatbestände durch den § 42 BauGB dargestellt:

Abs. 2 Entschädigung für Herabzonungen innerhalb einer siebenjährigen Schutzfrist,
Abs. 3-4 Entschädigung für Herabzonungen nach Ablauf einer siebenjährigen Schutzfrist,
Abs. 5-7 Entschädigung für Vertrauensschäden für nicht innerhalb der siebenjährigen Schutzfrist realisierte Nutzungsmöglichkeiten, wenn

Eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung eines Baugesuchs die Verwirklichung der zulässigen Nutzung innerhalb der Schutzfrist verhindert hat
Eine Baugenehmigung oder bauaufsichtsrechtlicher Vorbescheid zwar erteilt worden ist und der Eigentümer nach Ablauf der siebenjährigen Schutzfrist gehindert ist, das Vorhaben zu verwirklichen
Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheides rechtswidrig abgelehnt worden ist und
Über einen vom Eigentümer rechtzeitig gestellten Bauantrag bzw. einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nicht so rechtzeitig innerhalb der siebenjährigen Schutzfrist entschieden wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

Planungsschäden sind auch Aufwendungen, welche durch hoheitlichen Eingriff wertlos geworden sind (Vertrauensschaden). Dies ist geregelt im § 39 BauGB.

Die Entschädigung für Vermögensnachteile auf Grund fremdnütziger Festsetzung stellt gem. §§ 40, 41 ebenfalls die Folge eines Planungsschadens dar. Hier ist der Eingriff durch Beschränkungen meist im öffentlichen Interesse liegender Rechte, wie Geh-, Fahr – und Leitungsrechte gemeint.

Ein verwandtes Thema in diesem Zusammenhang ist das Enteignungsrecht, welches in diversen Gesetzen, je nach behördlicher Zuständigkeit geregelt wird. Das Ergebnis einer Enteignung ist die Enteignungsentschädigung.