Effektivzins

Der für Geldanlagen oder Kredite angegebene Jahreszins, der den tatsächlichen Aufwand beziffert, wird Effektivzins genannt. Dieser entspricht im Normalfall nicht dem Nominalzins, welcher im Kreditvertrag aufgrund des Nennwertes festgelegt wurde. Gemäß der Preisangabenverordnung ist der Kreditgeber verpflichtet eine Berechnung des Effektivzinses nach der 360-Tage-Methode vorzunehmen und den Zinssatz unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten auszuweisen. Zur Festlegung des Effektivzinses werden der Nominalzins, Disagios, Agios, Tilgungshöhe, Kreditvermittlungskosten, Restschuldhöhe sowie Zinsversicherungen herangezogen. Nicht berücksichtigt werden müssen eventuelle Schätzgebühren oder allgemeine Kontoführungsgebühren. Zudem muss die Berechnung des Effektivzinses auf die gesamte Kreditlaufzeit ausgelegt werden. Sollten Konditionen vereinbart sein, die sich nur auf eine Teillaufzeit des Kredites beziehen, so wird eine fiktive Kreditlaufzeit zur Berechnung herangezogen und damit ein “anfänglicher” Effektivzins bestimmt.