Mietrechtsreform 2001

Mietrechtsreform

Rainer Sturm / pixelio.de

Mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 wurde das ehemalige Mietrecht nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe – MHG – in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen.

Durch Artikel 10 des Mietrechtsreformgesetztes vom 19.06.2001 (BGB1. 1 5. 1149) wurde damit das gesamte MHG zum 01.09.2001 aufgehoben.

Die Vorschriften zum Mietrecht sind im Titel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches in den § 535 bis 580a BGB geregelt. Die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse befinden sich im Untertitel 1 in den § 535 bis 548 BGB. Mietverhältnisse über Wohnraum werden im Untertitel 2 in den § 549 bis 577a BGB geregelt. Sie gelten nicht für preis- gebundenen Wohnraum, vorübergehend vermieteten Wohnraum sowie möblierten Wohnraum, welcher in der Wohnung des Vermieters an Einzelpersonen vermietet ist, und nicht für Wohnraum in Jugend- oder Studentenwohnheimen. Die Vorschriften über Mietverhältnisse über andere Sachen sind im Untertitel 3 in den § 578 bis 580a BGB geregelt.

Die Regelungen über die Miethöhe befinden sich im Untertitel 2 in den § 557 bis 561 BGB. Hierin finden sich weitgehend die Regelungen nach den § 1 bis 4 sowie 9 bis lOa MHG wieder. Die § 5 bis 8 MHG, § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG und die § 11 bis 17 MHG sind entfallen. § 6 MHG wurde in § 29a WoBauG Saarland übernommen.

Die ehemals in § 2 MHG geregelte Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist jetzt auf 6 Vorschriften ( 558-558e BGB) verteilt worden.

Bei den § 558d und 558e BGB handelt es sich um Neuregelungen. Neben der Möglichkeit nach § 557 Abs. 1 BGB, die Miethöhe mit dem Mieter (unter Beachtung von § 5 Abs. 1 WiStG (Mietpreisüberhöhung) und § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Wucher)) frei zu vereinbaren, kann der Vermieter eine Angleichung (Anhebung) nach § 558 BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete vom Mieter verlangen.

Des Weiteren kann die Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen (gemäß § 559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten (gemäß § 560 BGB) angehoben werden. Mietanhebungen infolge von Modernisierungsmaßnahmen und gestiegener Betriebskosten kann der Vermieter bereits durch einseitige, den Vertrag ändernde Erklärungen bewirken.

An einen Sachverständigen werden zunehmend höhere Anforderung gestellt, insbesondere auch mit der Stellung des Sachverständigengutachtens, als Begründungsmittel zur Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete, im Spannungsfeld zu den anderen Begründungsmitteln nach § 558a Abs. 2 BGB, insbesondere zu den Mietspiegeln. Zur Anpassung der Miete in einem bestehenden Mietverhältnis für Wohnraum an die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen an den Mieter richten.