Schiedsgerichtsverfahren
Der Sachverständige als Schiedsrichter. Den Parteien einer rechtlichen Auseinandersetzung steht es frei, anstatt der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes, den Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens können also Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis sein. Wesensmerkmal des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist, dass sich die Parteien der Entscheidung des Schiedsgerichtes unterwerfen und sie als verbindlich anerkennen. Regelungen über das schiedsgerichtliche Verfahren befinden sich in den §§ 1025 bis 1061 ZPO. Als Schiedsrichter kommen dabei nicht nur Juristen, sondern auch Sachverständige als in ihrem Sachgebiet fachkundige Personen in Betracht. Die schiedsgerichtliche Tätigkeit bildet somit auch ein Aufgabenfeld des Sachverständigen. Voraussetzung für die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist der Abschluss einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien.
Die Schiedsabrede hat die Wirkung, dass eine Klage vor einem ordentlichen Gericht als unzulässig abzuweisen ist, sofern der Beklagte den Vorrang der Schiedsabrede rügt.
Dieses gilt nicht, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung feststellt. Die Zahl der Schiedsrichter und deren Benennungsverfahren kann zwischen den Parteien vereinbart werden. Soweit eine Regelung fehlt, greifen hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Schiedsgerichtes aus §§ 1034 f. ZPO. Im Rahmen des Verfahrens ist insbesondere der Grundsatz auf rechtliches Gehör beider Parteien zu beachten. Das Verfahren kann im schriftlichen Wege oder mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betrieben werden.
Als Entscheidung fällt das Schiedsgericht einen Schiedsspruch unter Beachtung des anzuwendenden Rechts.
Soweit mehrere Schiedsrichter bestellt sind, ergeht die Entscheidung auf Mehrheitsbasis. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Alternativ kann das Verfahren durch Vergleich beendet werden. Die Haftung des Sachverständigen als Schiedsrichter entspricht der eines sonstigen Richters. Die Haftung beschränkt sich somit auf die Fälle, in denen eine Rechtsbeugung durch das Schiedsgericht stattgefunden hat. Die Vergütung für die Schiedsrichtertätigkeit kann frei vereinbart werden.