Parallelverfahren
Werden gleichzeitig Bebauungs- und Flächennutzungsplan aufgestellt, aufgehoben oder ergänzt, spricht man gemäß § 8 BauGB vom Parallelverfahren. Städtebauliche Entwicklungen werden von Gemeinden mit Flächennutzungs- und Bebauungsplan im Parallelverfahren gesteuert. Der Bebauungsplan leitet sich aus dem Flächennutzungsplan ab, wobei das Parallelverfahren geeignet ist, gegebenenfalls einen veralteten Flächennutzungsplan zu ersetzen. Das ist bedeutsam für Wertermittler, für die der Stand der Planungen und Diskussionen durch Ratsgremien wichtig ist.