Beiträge mit dem Stichwort: ‘Culpa in contrahendo̵
Haftung von Sachverständigen (Privatgutachter)
Gemäß seit 2002 gültigem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umfasst die Haftung von Sachverständigen, die als Privatgutachter fungieren, Honoraransprüche, das Haften bei Verzug, Aufwendungsersatz, Rechtsmangel-, Sachmangel-, Unmöglichkeits- und Verschuldenshaftung, auch bei Abschlüssen von Verträgen (Culpa in contrahendo).
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