Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Haftungsbeschränkungen für Privatgutachter erfolgen einzelvertraglich: Eine Haftungsbeschränkung im Falle grober Fahrlässigkeit ist theoretisch zulässig, vorsätzliches Handeln kann hingegen keiner Beschränkung unterliegen. Gänzlich ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Eine in den AGB festgehaltene Haftungsbeschränkung bezieht sich im Falle von Fahrlässigkeit ausschließlich auf Haftungshöchstgrenzen sowie Verjährungsverkürzungen.

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Fahrlässigkeit / Vorsatz

Fahrlässigkeit / Vorsatz Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit: Liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiv ungewöhnlich hohem und subjektiv nicht entschuldbarem Maße verletzt wird. Vorsatz: Wissen und Wollen eines rechtswidrigen (pflichtwidrigem) Erfolges. Quelle: Isabelle Dieckmann – Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellte…

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