Zubehör

§ 97 BGB definiert Zubehör als bewegliche Sachen, die dazu dienen den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache unterstützen, ohne selbst ein Teil dieser Hauptsache darzustellen. Als Zubehör gelten also Teile, die zur Nutzung spezieller Funktionen eines Gerätes bestimmt sind, ohne selbst ein Teil des Gerätes zu sein. Das Gerät ist allerdings in der Regel auch ohne…

Weiterlesen