Wohnflächenberechnung
Seit dem 1.1.2004 ist die Wohnflächenverordnung (WoFIV) in Kraft, welche die II. BV ablöste. Die Wohnflächenverordnung wird für die Berechnung der Wohnfläche von Wohnungen und Gebäuden herangezogen.
Neuheiten in der WoFIV (Wohnflächenverordnung):
Gemäß der neuen WoFIV kann die Ermittlung der Wohnfläche im Gegensatz zu früher ausschließlich nach den lichten Maßen der einzelnen Bauteile erfolgen. Der Putz, welcher bisher mit 3% in Abzug gebracht werden musste, muss nun nicht mehr berücksichtigt werden.
Grundflächen werden nun unter Berücksichtigung von Erkerflächen und Wandschränken ermittelt. Dies gilt auch, wenn diese Flächen weniger als 0,5 qm umfassen.
Bei der Berechnung der Wohnfläche werden nun auch Terrassen einbezogen. Bisher wurden nur sogenannte „abgedeckte Freisitze“, die über einen Sichtschutz verfügten berücksichtigt. Nach der Neuregelung werden nun auch Balkone, Terrassen, Dachgärten und Loggien im Normalfall zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzu gerechnet. Im Höchstfall darf allerdings die Fläche nur zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet werden und dies auch nur, wenn ein besonderer Nutzwert vorliegt.
Die Grundflächen von Vormauerungen, Bekleidungen, Säulen, freistehenden Pfeilern und Schornsteinen sind gemäß der neuen Wohnflächenverordnung außer Acht zu lassen, sofern deren Grundfläche weniger als 0,1 qm umfasst und eine Höhe von mehr als 1,50 m erreicht wird. Besteht allerdings die Möglichkeit, diese Flächen als Ablage zu nutzen wie beispielsweise bei einer Vorwandinstallation, so muss die entstandene Fläche in die Wohnfläche eingerechnet werden.
Nicht beheizbare Wintergärten dürfen lediglich zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet werden. Beheizbare Wintergärten hingegen, können vollständig als Wohnfläche gerechnet werden.
Flächen unter Treppen, die höher sind als 1 Meter müssen zur Wohnfläche hinzu gerechnet werden. Dabei wird bei einer Höhe zwischen 1 und 2 Metern die Fläche zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet, während Flächen die höher als 2 Meter sind zu 100% zur Wohnfläche hinzu gerechnet werden müssen.
Gleiches gilt bei Dachgeschossen, wenn diese durch Dachschrägen in den jeweiligen Räumen dargestellt werden.