Gutachterausschuss für Grundstückswerte | Lexikon
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind Behörden und werden meist von Stadtverwaltungen oder Landkreisen geführt. Die Behördenfunktion ergibt sich aus der Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben gem. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Gutachterauschüsse für Grundstückswerte sind dennoch ausschließlich Landesbehörden (Ausnahme: Baden-Württemberg). Gutachterausschüsse für Grundstückswerte verdanken Ihre Existenz dem § 193 BauGB und üben dortige Tätigkeiten meist hoheitlich aus. Diese Tätigkeiten sind u.a. die Führung der Kaufpreissammlung, die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, die Aufgaben gem. § 193 Abs. 1 Nr. 1und 2 sowie Abs. 2 BauGB und Gutachtererstattungen nach § 5 Abs. 2 BKleinG u.v.a.
Gutachterausschüsse bestehen i.d.R. aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, welcher meist Beamter der Stadt- oder Landesverwaltung ist und ehrenamtlichen Fachleuten, die nicht zwangsläufig professionelle Sachverständige sein müssen. Dem Gutachterausschuss soll möglichst ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehören, welcher sich hauptsächlich bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte oder anderer hoheitlicher Aufgaben einbringen soll.
Gutachterausschüsse bedienen sich i.d.R. einer Geschäftsstelle, welche gutachterliche Hilfsfunktionen wahrnimmt. Die Ermittlung von Bodenrichtwerten gehört bspw. nicht zu den Aufgaben der Geschäftsstelle (Ausnahme Bayern), da derartige Aufgaben den Experten vorbehalten bleiben soll. Häufig werden Geschäftsstellen aber auch von Fachkundigen besetzt, sodass hier die Grenzen verschwimmen.
Gutachterausschüsse nehmen häufig Stellung zu behördlichen Anfragen, bspw. bei Enteignungsverfahren der Enteignungsbehörden. Zivilrechtliche, also private Gutachtensaufträge sind die Ausnahme.